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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für Au-pair-Beschäftigte
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Team 311 Aufenthalt
Teamleitung
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77374 (zentrale Rufnummer)
Fax: 08151 148-11374
E-Mail: abh-aufenthalt@LRA-starnberg.de
Zimmer: EG.264
Team 311
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77374
Fax: 08151 148-11374
E-Mail: abh-aufenthalt@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/311
Zimmer: Anmeldung im InfoPoint 31, Raum: EG.183
(Anmeldung)
Eine Au-pair-Beschäftigung ist die auf max. ein Jahr befristete Aufnahme eines jungen Ausländers oder einer jungen Ausländerin in einer Familie gegen bestimmte Gegenleistungen, um die Sprachkenntnisse und ggf. Berufserfahrung zu vervollständigen und die Allgemeinbildung durch ein besseres Verständnis des Gastlandes zu erweitern.
Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in einer deutschen Gastfamilie. Für den ausländischen Staatsangehörigen steht der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au-pair die Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.
Ein Au-pair, das nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz besitzt, benötigt für die Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel (Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis), der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Zur Einreise nach Deutschland ist gegebenenfalls ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte erforderlich, welches im Heimatland beantragt werden muss (Ausnahmen siehe "Nationales Visum; Erteilung und Verlängerung" unter "Verwandte Themen"). Nach Einreise ist vor Ablauf des Visums bzw. bei visumfreier Einreise innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis schriftlich zu beantragen (siehe "Aufenthaltserlaubnis; Erteilung und Verlängerung" unter "Verwandte Themen").
Ausländern unter 27 Jahren kann für eine Au-pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache (unter bestimmten Voraussetzungen auch lediglich als Familiensprache, s.u.) gesprochen wird, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr verlängert werden.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) und aus den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) genießen innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit, die auch das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst. Sie benötigen daher weder ein Visum für die Einreise nach Deutschland noch eine Aufenthaltserlaubnis und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Staatsangehörige der Schweiz genießen eine der europarechtlichen Freizügigkeit angenäherten Rechtsstellung. Sie können daher ebenfalls ohne Visum einreisen und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie erhalten von der Ausländerbehörde eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/ Schweiz.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die zwei Merkblätter ''Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien'' und ''Au-pair bei deutschen Familien'' herausgegeben. Die beiden Merkblätter und das Muster eines Au-pair-Vertrags können Sie im Internet abrufen (siehe "Weiterführende Links").
- Alter unter 25 Jahren
- Tätigkeit in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird
- § 4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Erfordernis eines Aufenthaltstitels - § 19c Abs. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungszwecke - § 12 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Au-Pair-Beschäftigung - § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
Nach der Einreise muss, bevor das Visum abläuft, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragt werden.
100 Euro
In Ausnahmefällen kann eine Befreiung von den Gebühren erfolgen.
Stand: 01.02.2021